Ob nun der österreichische Käufer eines Fahrzeuges ein Unternehmer oder
ein Privater ist, daran knüpfen unterschiedliche steuerliche Folgen. Die
Checkliste behandelt daher diese Fälle getrennt: Zuerst wird der
Unternehmer als Käufer behandelt, anschließend der Fahrzeugimport durch
einen Privaten.
Die Variante, dass nicht ein Unternehmer sondern ein Privater aus einem
EU-Staat auf der Verkäuferseite steht, hätte wiederum andere steuerliche
Folgen. Diesen eher seltenen Fall berücksichtigt die Checkliste nicht.
Verkäufer Unternehmer - Käufer Unternehmer
1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer/Vorsteuer
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Rechnung
Der österreichische Unternehmer erhält das Fahrzeug im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (ig. Lieferung).
Wichtige Rechnungsmerkmale: UID-Nummer des österreichischen Unternehmers, Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit folgendem Hinweis: steuerfreie ig. Lieferung. -
Umsatzsteuer (USt)
Der österreichische Unternehmer (kann auch ein Kfz-Händler sein) hat den Erwerb mit 20 % (österreichischer) USt in Form der Erwerbsteuer zu versteuern. Der Erwerb ist in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) aufzunehmen.
Sammlungsstücke lt. Position 9705 der kombinierten Nomenklatur (8-stelliger Code) unterliegen jedoch nur der 10 %-igen USt. -
Vorsteuer (VSt)
Gleichzeitig zur Erwerbsteuer kann ein VSt-Abzug vorgenommen werden, wenn es sich um ein VSt-abzugsberechtigtes Fahrzeug (siehe Liste der VSt-abzugsberechtigten Kfz) handelt oder wenn eine begünstigte Verwendung (Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug, Fahrzeug, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, Kraftfahrzeug, das mindestens zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder Vermietung dient) vorliegt.
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Sonderfall: Ankauf von einem Kfz-Händler (Differenzbesteuerung)
Bei Gebrauchtwagen kann der Kfz-Händler (gewerbsmäßiger Wiederverkäufer) als Verkäufer die Differenzbesteuerung vornehmen. In diesem Fall wird eine Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit dem Hinweis der Anwendung der Differenzbesteuerung ausgestellt. Der Käufer (kann ebenfalls Kfz-Händler, aber auch ein „normaler“ Unternehmer sein) hat keine Erwerbsteuer abzuführen, ein VSt-Abzug ist nicht möglich.
Weiterverkauf durch den österreichischen KFZ-Händler:
Dieser kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn bei der Lieferung an ihn keine USt geschuldet oder erhoben worden ist. Dies ist der Fall, wenn beim Ankauf die Differenzbesteuerung angewendet worden ist oder bei Erwerb von einer Privatperson oder von einem steuerbefreiten Unternehmer.
Bei Neuwagen kann eine Differenzbesteuerung nicht vorgenommen werden.
Ein KFZ gilt dann als neu, wenn zumindest einer der zwei nachfolgenden Punkte erfüllt ist:- Die erste Inbetriebnahme bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als sechs Monate zurück.
- Das KFZ hat nicht mehr als 6.000 Kilometer
zurückgelegt.
Sind beide obigen Punkte erfüllt, liegt ein Neuwagen vor.
2. Schritt: Überführung nach Österreich
Das Fahrzeug muss mit einem Kennzeichen versehen und
versichert sein. Der ausländische Händler sollte Ihnen ein
Exportkennzeichen bzw. ein Überstellungskennzeichen mit entsprechender
kurzfristiger Haftpflichtversicherung besorgen. Mit ausländischen
Überstellungskennzeichen dürfen Sie aber nur ein Monat in Österreich
fahren.
Das österreichische grüne Überstellungskennzeichen oder das blaue
Kennzeichen ist nicht in allen Ländern zulässig. Diesbezüglich setzen Sie
sich bitte mit einem Autofahrerklub in Verbindung.
Deutschland erachtet sowohl die Verwendung von Probekennzeichen
als auch grüne Überstellungskennzeichen zur Überführung ins Ausland als
unzulässig. Die Ausfuhr aus Deutschland erfolgt daher am leichtesten mit
einem Ausfuhrkennzeichen, das sie bei der Kfz - Zulassungsstelle (€ 40,00)
erhalten. Zuvor benötigen sie eine Kurzhaftpflichtversicherung (ARISA).
Diese ist beim ADAC (€ 80,00 für 15 Tage) erhältlich.
3. Schritt: Typisierung/Einzelgenehmigung
Der ausländische Händler hat ihnen eine so genannte Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier = Certificate of Conformity; italienisch Dichiarazione di Conformita oder Certificato di Conformita) auszuhändigen. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung (muss im Original oder beglaubigter Abschrift vorliegen; manche Prüfstellen verlangen bei fremdsprachlicher Fassung eine Übersetzung durch ein Dolmetschbüro. Kosten bis zu € 290,00) haben Sie zwei Möglichkeiten:
- entweder wenden Sie sich an den Generalimporteur, der Ihnen nach Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung und Vorführung des Fahrzeuges einen Typenschein ausstellt.
- oder Sie führen das Fahrzeug der Kfz-Prüfstelle beim Amt der Landesregierung bei Ihrer jeweiligen Bezirkshauptmannschaft vor, wo nach Prüfung der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung des ausländischen Fahrzeugdokumentes und des Fahrzeuges eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt wird. Kosten: rund € 100,00 für Bestätigung und Fahrzeugprüfung
Liegt keine Übereinstimmungserklärung (z. B. Gebrauchtwagen) vor, muss das Fahrzeug beim Amt der Landesregierung einzelgenehmigt werden. Dafür ist eine Bestätigung des Generalimporteurs nötig, dass alle derzeitigen Abgas-, Lärm- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt werden. Diese ist kostenpflichtig und muss vom Generalimporteur nicht herausgegeben werden.
4. Schritt: Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie
ist beim Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Dazu
muss das Steuerformular NOVA 1 ausgefüllt werden.
Bemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis laut der ausländischen
Rechnung. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verbrauch und ist mit 16 %
gedeckelt. Die 20 %ige NOVA-Erhöhung ist auf Grund eines EuGH-Urteils vom
29.4.2004 bei Importen aus dem Gemeinschaftsgebiet nicht mehr
anwendbar.
Oldtimer unterliegen nicht der NoVA.
5. Schritt: Zulassung
Sie benötigen:
Antragsformular, Typenschein bzw. Bestätigung der Prüfstelle bzw.
Einzelgenehmigung, Kaufvertrag, Versicherungsbestätigung, Meldezettel,
Finanzamtsbestätigung (Nova bezahlt).
Hinweis zur Finanzamtsbestätigung: Die Bestätigung wird erst nach Bezahlung der NOVA ausgestellt und kostet € 13,00 an Gebühren.
Verkäufer Unternehmer – Käufer Privater
1. Schritt: Rechnung/Umsatzsteuer
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Neu- oder Gebrauchtwagen?
Zuallererst ist festzustellen, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt.
Ein KFZ gilt dann als neu, wenn zumindest einer der zwei nachfolgenden Punkte erfüllt ist:- Die erste Inbetriebnahme bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als sechs Monate zurück.
- Das KFZ hat nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt.
Sind beide obigen Punkte erfüllt, liegt ein Neuwagen vor. Folge der Unterscheidung: Liegt ein Neuwagen vor, unterliegt der Kauf der österreichischen USt (= Bestimmungslandprinzip). Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, unterliegt der Kauf der USt des Verkäuferlandes (= Ursprungslandprinzip).
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Neuwagen
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Rechnung
Der österreichische Private erhält das Fahrzeug im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (ig. Lieferung).
Wichtige Rechnungsmerkmale: Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit folgendem Hinweis: steuerfreie ig. Lieferung. -
Umsatzsteuer
Der Private hat den Erwerb mit 20 % (österreichischer) USt im Wege der Einzelfahrzeugbesteuerung zu versteuern. Dazu ist die Steuererklärung NOVA 2 abzugeben.
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Gebrauchtwagen
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Rechnung/Umsatzsteuer
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens zahlen Sie als Privatperson die Umsatzsteuer des Verkäuferlandes direkt beim ausländischen Händler (z. B. in Deutschland und Italien 19 %, in Luxemburg und Spanien 15 %). Damit ist weder in Österreich noch im Exportland umsatzsteuerlich etwas zu veranlassen.
Bei Gebrauchtwagen kann der Kfz-Händler (= gewerblicher Wiederverkäufer) als Verkäufer die Differenzbesteuerung vornehmen. In diesem Fall wird eine Nettorechnung (kein USt-Ausweis) mit dem Hinweis der Anwendung der Differenzbesteuerung ausgestellt.
Auch in diesem Fall ist umsatzsteuerlich für Sie alles erledigt.
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2. Schritt: Überführung nach Österreich
wie beim Ankauf durch den Unternehmer
3. Schritt: Typisierung/Einzelgenehmigung
wie beim Ankauf durch den Unternehmer
4. Schritt: Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA ist bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. Sie
ist beim Wohnsitzfinanzamt bereits vor der Zulassung zu bezahlen. Dazu
muss das Steuerformular NOVA 2 ausgefüllt werden.
Bemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis laut der ausländischen
Rechnung. Der Steuersatz richtet sich nach dem Verbrauch und ist mit 16 %
gedeckelt. Die 20 %ige NOVA-Erhöhung ist auf Grund eines EuGH-Urteils vom
29.4.2004 bei Importen aus dem Gemeinschaftsgebiet nicht mehr
anwendbar.
Oldtimer unterliegen nicht der NoVA.
Definition Oldtimer:
- Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und ohne wesentliche Änderungen in ihrem Originalzustand sind.
- Alle Fahrzeuge, die vor 1950 hergestellt worden sind.
- Jüngere Fahrzeuge, die von besonderer geschichtlicher Bedeutung sind.
5. Schritt: Zulassung
wie beim Ankauf durch den Unternehmer
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